Wer in Österreich ein Auto privat verkauft, hat es mit drei Besonderheiten zu tun: dem §57a-Gutachten (Pickerl), dem Typenschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II und – bei Import – der NoVA. Dieser Leitfaden zeigt, wie du sauber, rechtssicher und ohne Streit verkaufst.

Pickerl & Typenschein – das Fundament

Das Pickerl (§57a KFG) ist die wiederkehrende Begutachtung. Es muss bei Übergabe noch gültig sein – sonst sinkt der Marktwert oder der Käufer verlangt einen Abschlag. Im Kaufvertrag wird das Pickerl-Datum, die Begutachtungsplakette und der Status (mit/ohne Mängel) festgehalten.

Der Typenschein (bzw. seit 2005 die Zulassungsbescheinigung Teil II) ist der Eigentumsnachweis. Er gehört vollständig an den Käufer – ohne Typenschein keine Anmeldung.

Gewährleistung nach ABGB

Im Gegensatz zu Deutschland (BGB) regelt in Österreich das ABGB §928 ff. die Sachgewährleistung. Bei beweglichen Sachen gilt eine Frist von 2 Jahren. Privatpersonen können diese aber wirksam ausschließen – die Klausel muss klar, schriftlich und vor Vertragsabschluss vereinbart sein.

Achtung: Bekannte Mängel müssen offen genannt werden – sonst greift der Ausschluss nicht (Arglist).

Abmeldung & Versicherung

Die Abmeldung erfolgt beim Versicherer oder online via Finanz-Online. Wichtig: - Kennzeichen abgeben oder beim Verkauf an Folgehalter übertragen - Versicherung kündigen oder pausieren - Abmeldebestätigung im Vertrag dokumentieren

NoVA – nur beim Import relevant

Die Normverbrauchsabgabe fällt nur bei der Erstzulassung in Österreich an – also beim Import. Beim reinen Inlands-Privatverkauf entfällt sie komplett. Wer aus Deutschland importiert, sollte den NoVA-Betrag vorab mit dem Online-Rechner des BMF prüfen.

Der rechtssichere Vertrag in 5 Minuten

Mit Nexcardeal erstellst du den AT-Vertrag automatisch in der korrekten Form: Pickerl-Felder, Typenschein-Nummer, ABGB-konforme Klauseln und Übergabeprotokoll – alles in einem PDF. Auf Wunsch zweisprachig DE/EN für Käufer aus dem Ausland.